Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1)
Diese
Bedingungen
gelten
für
alle
Bestellungen
und
Aufträge
der
THARO
Straßen-
und
Tiefbau
GmbH.
Entgegenstehende
oder
von
unseren
Bedingungen
abweichende
Bedingungen
des
Lieferanten
oder
Auftragnehmers
–
im
folgenden
Vertragspartner
genannt
-
erkennen
wir
nicht
an,
es
sei
denn,
wir
hätten
ausdrücklich
schriftlich
ihrer
Geltung
zugestimmt.
Unsere
Bedingungen
gelten
auch
dann,
wenn
wir
in
Kenntnis
entgegenstehender
oder
von
unseren
Bedingungen
abweichender
Bedingungen
des
Vertragspartners die Lieferung oder Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen.
(2)
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1)
Bei
freibleibenden
Angeboten
des
Vertragspartners
sind
wir
berechtigt,
unsere
Bestellung
zu
widerrufen,
wenn die Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang vom Vertragspartner bestätigt wird.
(2)
An
Abbildungen,
Zeichnungen,
Berechnungen
und
sonstigen
Unterlagen
behalten
wir
uns
Eigentums-
und
Urheberrechte
vor.
Ihre
kommerzielle
Verwendung
oder
Weitergabe
an
Dritte
ist
nur
aufgrund
schriftlicher
Zustimmung zulässig. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
(3)
Über
nicht
seriengemäß
hergestellte
Anlagen-,
Apparate-
und
Maschinenteile
sind
uns
vom
Vertragspartner
kostenlos Zeichnungen zur Verfügung zu stellen, ebenso Übersichtszeichnungen.
(4)
Der
Vertragspartner
ist
verpflichtet,
uns
mit
der
Lieferung/Leistung
eine
Gebrauchs-
bzw.
Betriebsanleitung
zur
Verfügung
zu
stellen.
Kommt
der
Vertragspartner
dieser
Verpflichtung
nicht
nach,
sind
wir
berechtigt,
nach
angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1)
Der
in
der
Bestellung
ausgewiesene
Preis
ist
bindend.
Mangels
abweichender
schriftlicher
Vereinbarung
gelten die Preise frei Bestimmungsort, einschließlich Verpackungs-, Versand- und sonstigen Nebenkosten.
(2)
Soweit
nichts
anderes
vereinbart
ist,
zahlen
wir
nach
Eingang
einer
ordnungsgemäßen
Rechnung
sowie
Erbringung
der
vereinbarten
mangelfreien
Lieferung
oder
Leistung
innerhalb
von
14
Tagen
abzüglich
3
%
Skonto vom Rechnungsendbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto.
(3)
In
Zahlungsverzug
geraten
wir
mit
Zugang
der
ersten
Mahnung
nach
Fälligkeit,
sofern
nicht
der
Zahlungstermin nach den getroffenen Vereinbarungen kalendermäßig bestimmt ist.
§ 4 Lieferzeit - Annahme
(1)
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2)
Der
Vertragspartner
ist
verpflichtet,
uns
unverzüglich
schriftlich
in
Kenntnis
zu
setzen,
wenn
Umstände
eintreten
oder
ihm
erkennbar
werden,
aus
denen
sich
ergibt,
dass
die
bedungene
Liefer-
/
Leistungszeit
nicht
eingehalten werden kann.
(3)
Im
Falle
der
Liefer-
/
Leitungsverzögerung
stehen
uns
die
gesetzlichen
Ansprüche
zu.
Insbesondere
sind
wir
berechtigt,
nach
fruchtlosem
Ablauf
einer
angemessenen
Frist
Schadensersatz
statt
der
Leistung
zu
verlangen
und
vom
Vertrag
zurückzutreten.
Verlangen
wir
Schadensersatz,
steht
dem
Vertragspartner
das
Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4)
Soweit
wir
an
der
Annahme
der
Lieferung
oder
Leistung
wegen
unvorhersehbarer
Ereignisse
die
auf
höherer
Gewalt
oder
Streiks
beruhen,
verhindert
sind,
können
wir
die
Lieferung
/
Leistung
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
verlangen.
Werden
wir
durch
solche
Umstände
an
der
Annahme
der
Leistung
/
Lieferung
gehindert,
kann
der
Vertragspartner
keinen
Ersatz
der
Mehraufwendungen
verlangen,
die
er
für
das
erfolgte
Angebot
sowie
für
die
Aufbewahrung
und
Erhaltung
des
geschuldeten
Gegenstandes
machen
musste.
Er
ist
ferner
nicht
berechtigt,
den
Vertragsgegenstand
auf
unsere
Gefahr
und
Kosten
in
einem
öffentlichen
Lagerhaus
oder
sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.
§ 5 Erfüllungsort - Gefahrenübergang – Versand
(1)
Erfüllungsort für alle Lieferungen oder Leistungen ist der von uns genannte Bestimmungsort.
(2)
Die
Gefahr
des
zufälligen
Untergangs
oder
der
zufälligen
Verschlechterung
trägt
bis
zur
Ablieferung
am
Bestimmungsort bzw. der Abnahme der Vertragspartner.
(3)
Jeder
Sendung
muss
ein
Lieferschein
beigefügt
werden.
Der
Vertragspartner
ist
verpflichtet,
auf
allen
Versandpapieren,
Lieferscheinen
und
sonstigen
Schriftstücken
die
Bestellnummer,
den
Tag
des
Abgangs
der
Ware
und
die
Versandart
(zum
Beispiel
Bundesbahn,
Schifffahrtslinie,
Speditionsfirma)
anzugeben.
Bei
Weitergabe
des
Auftrags
haftet
der
Vertragspartner
für
die
Einhaltung
unserer
Versandvorschriften
durch
seine
Unterlieferer.
Diese
haben
ihren
Auftraggeber
in
allen
Schriftstücken
anzugeben.
Der
Vertragspartner
haftet
uns
für
alle
Schäden
und
Kosten
einschließlich
der
Wagenstandgelder
und
Rangierkosten,
die
uns
durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen entstehen.
§ 6 Garantie - Gewährleistung - Mängeluntersuchung
(1)
Der
Vertragspartner
garantiert,
dass
seine
Lieferung
bzw.
Leistung
die
vertraglich
vereinbarte
Beschaffenheit
während
einer
Garantiefrist
von
zwei
Jahren
aufweist.
Insbesondere
garantiert
der
Vertragspartner,
dass
die
Beschaffenheit
seiner
Lieferung
bzw.
Leistung
den
zum
Zeitpunkt
des
Vertragsabschlusses
maßgeblichen
technischen
Regelwerken
(z.B.
DIN-Normen,
Gütevorschriften,
u.s.w.),
den
für
unsere
Betriebe
jeweils
einschlägigen
Sicherheits-
und
Unfallverhütungsvorschriften
oder
sonstigen
zwingenden
gesetzlichen
Produktanforderungen,
während
der
zweijährigen
Garantiefrist,
entspricht.
Im
Garantiefall
können
wir
nach
unserer
Wahl
Nachbesserung
oder
Schadensersatz
verlangen,
wobei
der
Vertragspartner
in
diesem
Fall
für
entstehende Schäden verschuldensunabhängig haftet.
(2)
Bei
Mangelhaftigkeit
der
Lieferung
und
/
oder
Leistung
können
wir
nach
unserer
Wahl
Mangelbeseitigung
oder
Lieferung
einer
neuen
Sache
bzw.
Herstellung
eines
neuen
Werkes
(Nacherfüllung)
verlangen.
Wir
sind
berechtigt,
dem
Vertragspartner
eine
angemessene
Frist
zur
Nacherfüllung
zu
setzen,
nach
deren
erfolglosen
Ablauf
wir
berechtigt
sind,
vom
Vertrag
zurückzutreten,
den
vereinbarten
Preis
zu
mindern,
oder
Schadensersatz
statt
der
Leistung
zu
verlangen.
Das
Recht,
vom
Vertragspartner
Schadensersatz
für
etwaige
Mangelfolgeschäden
zu
verlangen,
die
infolge
seiner
Lieferungen
und
/
oder
Leistungen
entstehen,
bleibt
ausdrücklich vorbehalten und besteht auch im Fall einfacher Fahrlässigkeit.
(3)
Soweit
die
Beseitigung
eines
Mangels
aufgrund
des
Vorliegens
gesetzlicher
Gründe
verweigert
werden
kann,
ist
der
Vertragspartner
nicht
berechtigt,
die
Nacherfüllung
in
Form
der
Lieferung
einer
mangelfreien
Sache
wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern.
(4)
Wir
sind
berechtigt,
auf
Kosten
des
Vertragspartners
die
Mängelbeseitigung
selbst
vorzunehmen,
wenn
Gefahr in Verzug ist.
(5)
Mängelansprüche verjähren in drei Jahren. Eine längere gesetzliche Verjährungsfrist bleibt hiervon unberührt.
(6)
Wir
genügen
unserer
Untersuchungspflicht,
wenn
wir
die
einzelnen
Lieferungen
jeweils
stichprobenartig
auf
etwaige
offene
Quantitäts-
und
Qualitätsabweichungen
untersuchen.
Die
Mängelrüge
erfolgt,
vorbehaltlich
einer
aufgrund
der
Einzelumstände
gerechtfertigten
längeren
Frist,
rechtzeitig,
sofern
sie
innerhalb
einer
Frist
von 5 Arbeitstagen, ab Entdeckung, beim Vertragspartner eingeht.
(7)
Die
vorbehaltlose
Zahlung
der
Rechnung
des
Vertragspartners
bedeutet
in
keinem
Fall,
dass
wir
die
Ware
und / oder Leistung als vertragsgemäß oder mängelfrei anerkennen.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1)
Soweit
der
Vertragspartner
für
einen
Produktschaden
verantwortlich
ist,
ist
er
verpflichtet,
uns
insoweit
von
Schadensersatzansprüchen
Dritter
auf
erstes
Anfordern
freizustellen,
als
die
Ursache
in
seinem
Herrschafts-
und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)
Im
Rahmen
seiner
Haftung
für
Schadensfälle
im
Sinn
von
Abs.
(1)
ist
der
Vertragspartner
auch
verpflichtet,
etwaige
Aufwendungen
gemäß
§§
683,
670
BGB
sowie
gemäß
§§
830,
840,
426
BGB
zu
erstatten,
die
sich
aus
oder
im
Zusammenhang
mit
einer
von
uns
durchgeführten
Rückrufaktion
ergeben.
Über
Inhalt
und
Umfang
der
durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen
werden
wir
den
Vertragspartner
–
soweit
möglich
und
zumutbar
–
unterrichten
und
ihm
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
geben.
Unberührt
bleiben
sonstige
gesetzliche Ansprüche.
(3)
Der
Vertragspartner
verpflichtet
sich,
eine
Produkthaftpflicht-Versicherung
mit
einer
Deckungssumme
von
€
2,5
Mio.
pro
Personenschaden/Sachschaden
–
pauschal
–
zu
unterhalten;
stehen
uns
weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1)
Der
Vertragspartner
garantiert,
dass
durch
die
Lieferung
und
die
Benutzung
der
gelieferten
Gegenstände
keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2)
Werden
wir
von
einem
Dritten
dieserhalb
in
Anspruch
genommen,
so
ist
der
Vertragspartner
verpflichtet,
uns
auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3)
Die
Freistellungspflicht
des
Vertragspartners
bezieht
sich
auf
alle
Aufwendungen,
die
uns
aus
oder
im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(4)
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Gerichtsstand - Sonstiges
(1)
Ausschließlicher
Gerichtsstand
für
alle
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
unmittelbar
oder
mittelbar
ergebenden
Streitigkeiten
ist
der
Sitz
des
Käufers
oder
Auftraggebers.
Er
ist
jedoch
berechtigt,
den
Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. ZPO zu verklagen.
(2)
Die
Aufrechnung
und
die
Geltendmachung
eines
Zurückbehaltungsrechts
durch
den
Vertragspartner
sind
unzulässig, es sei denn, seine Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
(3)
Sollte
eine
Bestimmung
des
Vertrages
nicht
wirksam
sein,
so
wird
die
Gültigkeit
der
übrigen
Vertragsbestimmungen
hierdurch
nicht
berührt.
Anstelle
der
unwirksamen
Bestimmung
gilt
eine
solche
als
vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.