Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen und Aufträge der THARO Straßen- und Tiefbau GmbH. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Auftragnehmers – im folgenden Vertragspartner genannt - erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen.
(2) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen - Vertragsbestandteile
(1) Bei freibleibenden Angeboten des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn die Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang vom Vertragspartner bestätigt wird.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ihre kommerzielle Verwendung oder Weitergabe an Dritte ist nur aufgrund schriftlicher Zustimmung zulässig. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
(3) Über nicht seriengemäß hergestellte Anlagen-, Apparate- und Maschinenteile sind uns vom Vertragspartner kostenlos Zeichnungen zur Verfügung zu stellen, ebenso Übersichtszeichnungen.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns mit der Lieferung/Leistung eine Gebrauchs bzw. Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Vertragsbestandteile werden, soweit vorhanden, Zeichnungen, Beschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise frei Bestimmungsort, einschließlich Verpackungs-, Versand- und sonstigen Nebenkosten.
(2) Nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie Erbringung der vereinbarten mangelfreien Lieferung oder Leistung zahlen wir den Rechnungsbetrag wie vertraglich vereinbart. Ist nichts vereinbart, gelten die Zahlungsbedingungen je nach Vertragswerk gemäß der VOB/B oder des BGBs.
(3) In Zahlungsverzug geraten wir mit Zugang der ersten Mahnung nach Fälligkeit, sofern nicht der Zahlungstermin nach den getroffenen Vereinbarungen kalendermäßig bestimmt ist.
§ 4 Lieferzeit - Annahme
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Liefer- / Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle der Liefer- / Leistungsverzögerung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Soweit wir an der Annahme der Lieferung oder Leistung wegen unvorhersehbarer Ereignisse die auf höherer Gewalt oder Streiks beruhen, verhindert sind, können wir die Lieferung / Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Werden wir durch solche Umstände an der Annahme der Leistung / Lieferung gehindert, kann der Vertragspartner keinen Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolgte Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen musste. Er ist ferner nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand auf unsere Gefahr und Kosten in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.
§ 5 Erfüllungsort - Gefahrenübergang – Versand
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen oder Leistungen ist der von uns genannte Bestimmungsort.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Ablieferung am Bestimmungsort bzw. der Abnahme der Vertragspartner.
(3) Jeder Sendung muss ein Lieferschein beigefügt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und sonstigen Schriftstücken die Bestellnummer, den Tag des Abgangs der Ware und die Versandart (zum Beispiel Bundesbahn, Schifffahrtslinie, Speditionsfirma) anzugeben. Bei Weitergabe des Auftrags haftet der Vertragspartner für die Einhaltung unserer Versandvorschriften durch seine Unterlieferer. Diese haben ihren Auftraggeber in allen Schriftstücken anzugeben. Der Vertragspartner haftet uns für alle Schäden und Kosten einschließlich der Wagenstandgelder und Rangierkosten, die uns durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen entstehen.
§ 6 Garantie - Gewährleistung - Mängeluntersuchung
(1) Der Vertragspartner garantiert, dass seine Lieferung bzw. Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit während einer Garantiefrist von zwei Jahren aufweist. Insbesondere garantiert der Vertragspartner, dass die Beschaffenheit seiner Lieferung bzw. Leistung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen technischen Regelwerken (z.B. DIN-Normen, Gütevorschriften, u.s.w.), den für unsere Betriebe jeweils einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Produktanforderungen, während der zweijährigen Garantiefrist, entspricht. Im Garantiefall können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen, wobei der Vertragspartner in diesem Fall für entstehende Schäden verschuldensunabhängig haftet.
(2) Bei Mangelhaftigkeit der Lieferung und / oder Leistung können wir nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Herstellung eines neuen Werkes (Nacherfüllung) verlangen. Wir sind berechtigt, dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, nach deren erfolglosen Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, den vereinbarten Preis zu mindern, oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht, vom Vertragspartner Schadensersatz für etwaige Mangelfolgeschäden zu verlangen, die infolge seiner Lieferungen und / oder Leistungen entstehen, bleibt ausdrücklich vorbehalten und besteht auch im Fall einfacher Fahrlässigkeit.
(3) Soweit die Beseitigung eines Mangels aufgrund des Vorliegens gesetzlicher Gründe verweigert werden kann, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern.
(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist.
(5) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten für Mängelansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 438 BGB.
(6) Wir genügen unserer Untersuchungspflicht, wenn wir die einzelnen Lieferungen jeweils stichprobenartig auf etwaige offene Quantitäts- und Qualitätsabweichungen untersuchen. Die Mängelrüge erfolgt, vorbehaltlich einer aufgrund der Einzelumstände gerechtfertigten längeren Frist, rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, ab Entdeckung, beim Vertragspartner eingeht.
(7) Die vorbehaltlose Zahlung der Rechnung des Vertragspartners bedeutet in keinem Fall, dass wir die Ware und / oder Leistung als vertragsgemäß oder mängelfrei anerkennen.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so
bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Vertragspartner garantiert, dass durch die Lieferung und die Benutzung der gelieferten Gegenstände keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Datenschutz
(1) Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie im Impressum unserer Internetseite.
(2) Alle Unterlagen und Daten, die wir dem Lieferanten/ Leistenden zur Verfügung stellen, darf dieser nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung/ Leistung verwenden. Der Lieferant hat sie sorgfältig zu verwahren, vor dem Zugriff Dritter zu schützen (Geheimhaltung) und uns -samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen- unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- / Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten/ Leistenden ist insoweit ausgeschlossen.
(3) Es gelten die jeweils gültigen Datenschutzrichtlinien.
§ 10 Gerichtsstand - Sonstiges
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Käufers oder Auftraggebers. Er ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. ZPO zu verklagen.
(2) Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner sind unzulässig, es sei denn, seine Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrages nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu
ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.